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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 893

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

§ 893 Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen

Bundesrecht Aktiv

Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.