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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 895

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

§ 895 Voreintragung des Verpflichteten

Bundesrecht Aktiv

Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.