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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 925a

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken

§ 925a Urkunde über Grundgeschäft

Bundesrecht Aktiv

Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.