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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 931

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Übertragung

§ 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs

Bundesrecht Aktiv

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.