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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1125

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Hypothek

§ 1125 Aufrechnung gegen Miete oder Pacht

Bundesrecht Aktiv

Soweit die Einziehung der Miete oder Pacht dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam ist, kann der Mieter oder der Pächter nicht eine ihm gegen den Vermieter oder den Verpächter zustehende Forderung gegen den Hypothekengläubiger aufrechnen.