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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1140

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Hypothek

§ 1140 Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs

Bundesrecht Aktiv

Soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Hypothekenbrief oder einem Vermerk auf dem Brief hervorgeht, ist die Berufung auf die Vorschriften der §§ 892, 893 ausgeschlossen. Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, der aus dem Briefe oder einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht, steht einem im Grundbuch eingetragenen Widerspruch gleich.