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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1165

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Hypothek

§ 1165 Freiwerden des Schuldners

Bundesrecht Aktiv

Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach § 1183 auf oder räumt er einem anderen Recht den Vorrang ein, so wird der persönliche Schuldner insoweit frei, als er ohne diese Verfügung nach § 1164 aus der Hypothek hätte Ersatz erlangen können.