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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1169

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Hypothek

§ 1169 Rechtszerstörende Einrede

Bundesrecht Aktiv

Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.