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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1186

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Hypothek

§ 1186 Zulässige Umwandlungen

Bundesrecht Aktiv

Eine Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek, eine gewöhnliche Hypothek kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.