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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 176d

Strafgesetzbuch · Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

§ 176d Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge

Bundesrecht Aktiv

Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 bis 176c) mindestens leichtfertig den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.