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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1311

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 4 Eheschließung

§ 1311 Persönliche Erklärung

Bundesrecht Aktiv

Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.