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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1494

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft

§ 1494 Tod des überlebenden Ehegatten

Bundesrecht Aktiv

(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten.

(2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.