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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1504

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft

§ 1504 Haftungsausgleich unter Abkömmlingen

Bundesrecht Aktiv

Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den Gesamtgutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet. Die Verpflichtung beschränkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.