Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft § § 1510 Wirkung der Ausschließung Bundesrecht Aktiv Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482. ← § 1509 § 1511 →