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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1510

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft

§ 1510 Wirkung der Ausschließung

Bundesrecht Aktiv

Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.