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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1514

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft

§ 1514 Zuwendung des entzogenen Betrags

Bundesrecht Aktiv

Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.