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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1519

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 4 Wahl-Zugewinngemeinschaft

§ 1519 Vereinbarung durch Ehevertrag

Bundesrecht Aktiv

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. § 1368 gilt entsprechend. § 1412 ist nicht anzuwenden.