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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1564

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Scheidungsgründe

§ 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung

Bundesrecht Aktiv

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.