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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1580

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 2 Unterhaltsberechtigung

§ 1580 Auskunftspflicht

Bundesrecht Aktiv

Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.