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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1585c

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 4 Gestaltung des Unterhaltsanspruchs

§ 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt

Bundesrecht Aktiv

Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.