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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1587

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 3 Versorgungsausgleich

§ 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz

Bundesrecht Aktiv

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.