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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1780

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 2 Auswahl des Vormunds

§ 1780 Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds

Bundesrecht Aktiv

Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvormund bestellt werden, ist seine berufliche Arbeitsbelastung, insbesondere die Anzahl und der Umfang der bereits zu führenden Vormundschaften und Pflegschaften zu berücksichtigen. Er ist dem Familiengericht zur Auskunft hierüber verpflichtet.