Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1867

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 3 Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht

§ 1867 Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts

Bundesrecht Aktiv

Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind, und konnte ein Betreuer noch nicht bestellt werden oder ist der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert, so hat das Betreuungsgericht die dringend erforderlichen Maßnahmen zu treffen.