Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 4 Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt § § 1869 Bestellung eines neuen Betreuers Bundesrecht Aktiv Mit der Entlassung des Betreuers oder nach dessen Tod ist ein neuer Betreuer zu bestellen. ← § 1868 § 1870 →