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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 216

Strafgesetzbuch · Sechzehnter Abschnitt Straftaten gegen das Leben

§ 216 Tötung auf Verlangen

Bundesrecht Aktiv

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Der Versuch ist strafbar.