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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1950

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

§ 1950 Teilannahme; Teilausschlagung

Bundesrecht Aktiv

Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.