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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / GG / Art 37

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland · II. Der Bund und die Länder

Art 37 Art 37

Bundesrecht Aktiv

(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.