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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / GG / Art 53

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland · IV. Der Bundesrat

Art 53 Art 53

Bundesrecht Aktiv

Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.