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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / GG / Art 65

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland · VI. Die Bundesregierung

Art 65 Art 65

Bundesrecht Aktiv

Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.