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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / GG / Art 78

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland · VII. Die Gesetzgebung des Bundes

Art 78 Art 78

Bundesrecht Aktiv

Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.