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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 249

Strafgesetzbuch · Zwanzigster Abschnitt Raub und Erpressung

§ 249 Raub

Bundesrecht Aktiv

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.