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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / GG / Art 145

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland · XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art 145 Art 145

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.

(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.

(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.