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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 260

Strafgesetzbuch · Einundzwanzigster Abschnitt Begünstigung und Hehlerei

§ 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei

Bundesrecht Aktiv
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)