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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 266b

Strafgesetzbuch · Zweiundzwanzigster Abschnitt Betrug und Untreue

§ 266b Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten

Bundesrecht Aktiv

(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 248a gilt entsprechend.