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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 303a

Strafgesetzbuch · Siebenundzwanzigster Abschnitt Sachbeschädigung

§ 303a Datenveränderung

Bundesrecht Aktiv

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.