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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 28

Strafprozeßordnung · Dritter Abschnitt Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

§ 28 Rechtsmittel

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.