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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 42

Strafprozeßordnung · Fünfter Abschnitt Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 42 Berechnung von Tagesfristen

Bundesrecht Aktiv

Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem der Anfang der Frist sich richten soll.