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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 95

Strafprozeßordnung · Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen

§ 95 Herausgabepflicht

Bundesrecht Aktiv

(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.

(2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.