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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 33

Strafgesetzbuch · Vierter Titel Notwehr und Notstand

§ 33 Überschreitung der Notwehr

Bundesrecht Aktiv

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.