Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 122a

Strafprozeßordnung · Neunter Abschnitt Verhaftung und vorläufige Festnahme

§ 122a Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr

Bundesrecht Aktiv

In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist.