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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 129

Strafprozeßordnung · Neunter Abschnitt Verhaftung und vorläufige Festnahme

§ 129 Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung

Bundesrecht Aktiv

Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffentliche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder auf Verfügung des Richters, dem er zunächst vorgeführt worden ist, dem zuständigen Gericht vorzuführen; dieses hat spätestens am Tage nach der Festnahme über Freilassung, Verhaftung oder einstweilige Unterbringung des Festgenommenen zu entscheiden.