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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 133

Strafprozeßordnung · Zehnter Abschnitt Vernehmung des Beschuldigten

§ 133 Ladung

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.

(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.