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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 137

Strafprozeßordnung · Elfter Abschnitt Verteidigung

§ 137 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.

(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.