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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 43

Strafgesetzbuch · Geldstrafe

§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe

Bundesrecht Aktiv

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.