Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 160b

Strafprozeßordnung · Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage

§ 160b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

Bundesrecht Aktiv

Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.