§ 21 Handel mit Betäubungsmitteln
Bundesrecht
Verbrechen Aktiv
Wer mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel treibt, sie herstellt oder in nicht geringer Menge abgibt, wird bestraft.
Strafrahmen des Kreisgerichts
Zumessung des Kreisgerichts für den Spielbetrieb. Sie steht nicht im Gesetzestext und ersetzt keine richterliche Abwägung im Einzelfall.
25–85Tage Haft
15.000–100.000Euro Geldstrafe