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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 337

Strafprozeßordnung · Vierter Abschnitt Revision

§ 337 Revisionsgründe

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.