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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 343

Strafprozeßordnung · Vierter Abschnitt Revision

§ 343 Hemmung der Rechtskraft

Bundesrecht Aktiv

(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.

(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Revision zuzustellen.