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Gesetzbuch / StGB / § 61

Strafgesetzbuch · Sechster Titel Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 61 Übersicht

Bundesrecht Aktiv
Maßregeln der Besserung und Sicherung sind
1.
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
2.
die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
3.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
4.
die Führungsaufsicht,
5.
die Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das Berufsverbot.