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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 60

Strafgesetzbuch · Fünfter Titel Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe

§ 60 Absehen von Strafe

Bundesrecht Aktiv

Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.