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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 485

Strafprozeßordnung · Zweiter Abschnitt Regelungen über die Datenverarbeitung

§ 485 Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung

Bundesrecht Aktiv

Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Eine Nutzung für die in § 483 bezeichneten Zwecke ist zulässig. Eine Nutzung für die in § 484 bezeichneten Zwecke ist zulässig, soweit die Speicherung auch nach dieser Vorschrift zulässig wäre. § 483 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anwendbar.